Montagebedingungen

Allgemeine Bedingungen der Tricura GmbH & Co. KG für die Ausführung von Leistungen

I. Allgemeines

Die Ausführung von Leistungen erfolgt ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen.

Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB. Sie gelten auch für zukünftige Geschäfte ohne besonderen erneuten Hinweis selbst dann, wenn wir unsere

Leistungen in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Geschäftsbedingungen des Bestellers erbringen.

II. Beauftragung

1. Von uns unterbreitete Angebote sind bis zur Annahme jederzeit frei widerruflich.

2. Die in unseren Angeboten genannten Preise gelten nur für den Fall einer Beauftragung des gesamten Angebotes. Wir sind nicht verpflichtet, Teilaufträge anzunehmen und behalten uns in diese Fällen eine Preisanpassung vor.

3. Die Ausführungsfristen für unsere Leistung sind zwischen uns und dem Auftraggeber gesondert abzustimmen.

III. Pflichten des Auftraggebers

1. Erdarbeiten, Pflasterarbeiten, Stemmarbeiten, Abbrucharbeiten, Beton- und Maurerarbeiten, Arbeiten zur Herstellung einer Strom-, Wasser- und Energieversorgung, Arbeiten aus dem Garten- und  Landschaftsbaubereich, Hebearbeiten, Elektroinstallationsarbeiten, Malerarbeiten sowie die Entsorgung von Bauschutt werden von uns nicht durchgeführt und sind nicht Bestandteil des Angebotes und müssen bauseits erbracht werden.

2. Falls erforderlich, hat der Auftraggeber unser Montagepersonal bei der Durchführung der Montage auf seine Kosten zu unterstützen. Er hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Montageplatz notwendigen Maßnahmen zu treffen. Bei Bereitstellung von Hilfskräften durch den Auftraggeber haben die Hilfskräfte die Weisungen unseres Beauftragten zu befolgen. Die technische Hilfeleistung des Auftraggebers muss gewährleisten, dass die Montage sofort nach Ankunft des Montagepersonals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Auftraggeber durchgeführt werden kann.

3. Beleuchtung, Strom, Wasser und Heizung einschließlich der erforderlichen Anschlüsse hat der Auftraggeber auf eigene Kosten in dem von uns benötigten Umfang bauseits bereitzustellen.

IV. Gesonderte Arbeiten

Arbeiten, die nicht im Angebot enthalten sind, führen wir nach einem Auftrag durch den Auftraggeber aus. Während der normalen Geschäftszeit (Montag bis Freitag 07:00 Uhr bis 16:00 Uhr) erfolgt die Ausführung durch eigene Mitarbeiter zu dem jeweils gültigen Stundenlohnsatz, welcher derzeit 84,50 EUR pro Montagestunde und 84,50 EUR pro Fahrtstunde beträgt. Ab der achten Arbeitsstunde (inkl. Fahrtzeit) berechnen wir einen Überstundenzuschlag von 25 %, ab der zehnten Stunde 50 %. Arbeiten an Sonn- und Feiertagen werden mit einem 100 %igen Zuschlag abgerechnet. Arbeiten an gesetzlichen Feiertagen auch wenn sie auf einen Samstag oder Sonntag fallen – werden mit einem Zuschlag von 150 % abgerechnet.

V. Nebenkosten

Reisekosten für Hin- und Rückreise werden ab unserem Firmensitz in Oldenburg / Niedersachsen bzw. Peine / Niedersachsen dem Besteller in Rechnung gestellt. Bei Benutzung von Kraftfahrzeugen (PKW) berechnen wir pro gefahrenen Kilometer 1,12 EUR. Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel werden die Auslagen für Hin- und Rückreise einschließlich Gepäckbeförderung, Kosten für Material- und Werkzeugbeförderung sowie tägliche Fahrgelder vom Einsatzort zur Montagestelle berechnet. Wir behalten uns die Wahl des benutzten Verkehrsmittels vor. Die Reisezeit einschließlich der Wegezeit von der Unterkunft zur Montagestelle wird zu den jeweils gültigen Stundenlohnsätzen in Rechnung gestellt. Bei Montagen wird als Auslösung ein Betrag von 28,00 EUR je Tag berechnet, Übernachtungskosten werden nach Beleg abgerechnet. Auslagen für Telefon, Porto, Kleinmaterial usw. werden in Höhe der Barauslagen berechnet. Benötigte oder erforderliche Ersatzteile werden zu unseren Listenpreisen gesondert in Rechnung gestellt.

VI. Mehrwertsteuer

Alle Preise verstehen sich Netto zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.

VII. Zahlung

Wir sind berechtigt, für die nachgewiesenen erbrachten Leistungen Abschlagszahlungen zu verlangen, insoweit, als durch diese Leistungen bereits ein Wertzuwachs bewirkt worden ist. Die Abschlagszahlungen sind nach der vertraglich vereinbarten Vergütung zu bemessen. Wir sind berechtigt, von unserem Auftraggeber nach Auftragserteilung vor Beginn unserer Arbeiten eine Abschlagszahlung von 5 % des Gesamtauftrages zu verlangen. Ein Skontoabzug ist nicht zulässig.

VIII. Schlussbestimmungen

1. Änderungen oder Ergänzungen des zwischen uns und dem Auftraggeber abgeschlossenen Vertrages und dieser Bestimmungen gelten nur, wenn sie schriftlich vereinbart sind. Dies gilt auch für eine Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst.

2. Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.

3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche zwischen uns und unserem Kunden ist Oldenburg. Wir sind jedoch berechtigt, unseren Auftraggeber auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.

4. Ergänzend gelten unsere jeweils gültigen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Es gelten jeweils die zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Montagesätze, deren Erhöhung ausdrücklich vorbehalten bleibt.

Januar 2024

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